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Naturpark, Bayern, Oberammergau, Natur

Die Unterschiede zwischen Natur- und Nationalpark

Naturpark und Nationalpark – beide Worte klingen recht ähnlich, inhaltlich geht es hier aber um zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Tabellenwissen auf die Schnelle:

 

Naturpark

Nationalpark

Ziele

  • Erhalt der bäuerlichen Kulturlandschaft
  • Förderung naturverträglicher Landnutzung
  • Nutzung als Erholungsraum
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Schutz der Dynamik von natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften
  • Keine wirtschaftsbestimmte Nutzung, „Natur Natur sein lassen
  • Erholungsnutzung, soweit der Schutzzweck es zulässt
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Forschung

Eigentumsverhältnisse

Meist gemischt: Privat-, Staats- und Körperschaftsflächen

In Deutschland meist nur Staatswaldgebiet

Rechtsgrundlage

Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 15

Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 13

Naturpark: Die Ammergauer Alpen sind – wie 104 weitere in ganz Deutschland – ein Naturpark. Diese Parke dienen der umweltverträglichen Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung, wie es seitens des Umweltministeriums heißt. „Sie sind als vorbildliche Erholungslandschaften zu entwickeln und zu pflegen. Zugrundeliegende Idee ist Schutz durch Nutzung. Im Gegensatz zu Nationalparken werden Naturparks geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt.“

Die Regelungen für derartige Gebiete werden im Bayerischen Naturschutzgesetz, Artikel 15, getroffen. Bei einem Naturpark wird davon ausgegangen, dass er der naturräumlichen Gliederung entspricht und großräumig angelegt werden kann. Von „in der Regel mindestens 20 000 Hektar  Fläche“ ist die Rede. Zur besseren Vorstellung: das sind 200 Quadratkilometer – ein wenig größer als die Ostseeinsel Fehmarn. Ein solches Gebiet muss mit mindestens 50% seiner Fläche als Landschafts- oder Naturschutzgebiet deklariert sein. Es soll sich vor allem für umweltverträgliche Erholungsformen eignen. Eine „durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt“ sollen durch den Naturpark erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Das Ziel ist daher eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung. Eine wirtschaftliche Nutzung wie Holzeinschlag oder Weidenutzung ist also nicht nur erlaubt sondern erwünscht. Weiterhin soll die Regionalentwicklung durch den Park gefördert werden. Und schließlich soll ein Träger im Naturpark den Naturschutz- und Erholungszweck lenken.

Nationalpark: In Bayern gibt es in Berchtesgaden und im Bayerischer Wald derzeit zwei Nationalparke. Das Umweltministerium schreibt dazu: „Nationalparke sollen im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleisten. Zudem sollen sie der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung sowie dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Sie werden in der Regel in eine Kern-, eine Entwicklungs- und (zum Teil) eine Erholungszone untergliedert.“ Nationalparke sind folglich laut Ministerium nicht für die wirtschaftliche Nutzung gedacht sondern eine Schutzzone. Zu Bildungs- und Erholungszwecken kann ein Nationalpark der Bevölkerung zugänglich gemacht werden – wenn es der Schutzzweck erlaubt. Die Bestimmungen und Lenkungsmaßnahmen müssen unter anderem auch Regelungen zur Bejagung, des Wildbestands und ggf. der Fischerei umfassen.

Einen Nationalpark auszuweisen, obliegt dem jeweiligen Bundesland. Dieses spricht sich allerdings bei seinem Vorgehen mit dem Bundesumweltministerium ab. Die spätere Betreuung und Überwachung des Gebietes liegt in den Händen des jeweiligen Bundeslandes. „In Bayern wird ein Nationalpark per Rechtsverordnung von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags zu einem solchen erklärt“, schreibt das Umweltministerium auf seiner Homepage und verweist auf Artikel 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Die Fläche eines derartigen Gebiets soll mindestens 10 000 Hektar umfassen. Auch grenzüberschreitende Nationalparks sind möglich. Vor der Landtagswahl 2018 war ein dritter Nationalpark für Bayern im Gespräch. Inzwischen sind diese Pläne ad acta gelegt.

Naturschutzgebiet: Der Paragraf 23 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt, was ein Naturschutzgebiet ist. „Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist“, heißt es da. Dieses Erfordernis wird an drei Punkten festgemacht. Zum einen an der „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten“, zum anderen an Gründen der Wissenschaft. Letztlich kann aber auch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit eines Bereichs dazu Anlass geben, ihn zum Naturschutzgebiet zu machen.

Text-Quelle: vielen herzlichen Dank an Frau Nina Helmschrott, Naturpark-Koordinatorin beim Naturpark Ammergauer Alpen, für die Informationen!

Mehr über den Naturpark Ammergauer Alpen erfahren Sie hier: https://www.naturpark-ammergauer-alpen.de/Aktuelles

Bild-Quelle: eigene Bilder

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